AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Velokurier Schaffhausen

Velokurier Schaffhausen übernimmt Transportaufträge gemäss dem Leistungsangebot seiner massgebenden Tarifliste und den folgenden Geschäftsbedingungen:

1. Dienstleistungsangebot und Tarifpolitik
Velokurier Schaffhausen transportiert Güter bis zu einem Gesamtgewicht von cirka 60 kg. Die Tarife für die ausgeführten Transporte richten sich nach der Tarifliste. Leistungen ausserhalb des Angebotes der Tarifliste werden gesondert vereinbart und verrechnet. Über die Annahme eines Auftrages entscheiden Velokurier Schaffhausen und ihre Partner.

2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass sich das Transportgut zum Zweck der Beförderung in einem seiner Eigenart entsprechenden, geschützten und geeigneten Zustand befindet. Zudem muss das Transportgut sachgemäss adressiert sein.

3. Haftungszeitraum
Velokurier Schaffhausen haftet für Schäden, welche der/die Kurier/in vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu dessen Ablieferung verursacht.

4. Haftungsausschlüsse
Velokurier Schaffhausen übernimmt die Haftung gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die im Haftungszeitraum entstanden sind, bis zu einer Höchstsumme von CHF 1’000.00 gemäss Art. 442 und 447 OR. Vorausgesetzt wird, dass der Auftraggeber seinen oben genannten Pflichten nachweislich nachgekommen ist.
Velokurier Schaffhausen lehnt jede Haftung ab, wenn sich durch die Form, Beschaffenheit oder Grösse des Transportgutes das betriebsübliche Velokurier-Transportbehältnis nicht mehr einwandfrei verschliessen lässt oder dessen Ladevolumen überschritten wird. Für alle weiteren Ersatzansprüche und darüber hinausgehende Forderungen in Zusammenhang mit dem Transportauftrag lehnt Velokurier Schaffhausen ebenfalls jegliche Haftung ab.

5. Haftung bei Wertdeklaration
Der Auftraggeber kann bei der Auftragserteilung gegen Bezahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht eine Wertdeklaration bis zum effektiven Wert des Objekts im Lieferschein eintragen. Dadurch erhöht sich die Haftung von Velokurier Schaffhausen bis zu der im Lieferschein eingetragenen Wertdeklaration.

6. Abschluss einer speziellen Transportversicherung
Velokurier Schaffhausen kann im Auftrag und auf Rechnung des Auftragsgebers den Abschluss einer speziellen Transportversicherung gegen Schäden oder Verlusten am Transportgut vornehmen, wenn dies der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich verlangt. Vorbehalten bleibt die Haftung auf Grund der vorstehenden Bedingungen dieser AGB. Bei der Auftragserteilung hat der Auftraggeber klare Weisungen über den gewünschten Versicherungsschutz zu erteilen. Unterlässt er dies, so schliesst Velokurier Schaffhausen eine Transportversicherung auf der Grundlage einer "Eingeschränkten Versicherung“ gemäss Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Versicherung von Gütertransporten (ABVT 2006) ab. Vorbehalten bleiben in jedem Fall Antragsablehnungen durch den Versicherer.

7. Überschreitung der Lieferfrist
Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn eine Haftung dafür ausdrücklich durch den Auftraggeber bei der Auftragsaufgabe unter Angabe eines Termins deklariert und dem Frachtführer schriftlich überreicht wurde. Dabei haftet der Frachtführer, soweit ein Verspätungsschaden nachgewiesen ist, maximal für den Wert des transportierten Gutes.

8. Stornierung von Aufträgen
Velokurier Schaffhausen behält sich vor, Aufträge, welche unter einer Stunde vor Abholung annulliert werden zum halben und solche nach der Abholung zum ganzen Tarif zu verrechnen. Alle zusätzlichen Kosten und Leistungen im Zusammenhang mit erteilten Transportaufträgen werden nach Aufwand und Auslage des Auftraggebers verrechnet.

9. Reklamationsfristen
Reklamationen über Beschädigungen oder fehlende Waren müssen unmittelbar und in Anwesenheit des Überbringers auf dem Lieferschein angebracht werden. Bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden muss die Mängelrüge innert 8 Tagen nach der Ablieferung der Ware Velokurier Schaffhausen schriftlich mitgeteilt werden.

10. Verwirkung der Haftungsansprüche
Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richten sich nach Art. 452 und Art 454 OR.

11. Verrechnungsverbot
Eine Verrechnung des Schadens mit dem Auftragsentgelt ist ausgeschlossen.

12. Rechnungszuschlag, Zahlungsfristen und Mahngebühren
Bei einer Rechnungsstellung (PDF) von unter 150 CHF Privatkunden und 300 CHF Firmenkunden (exkl. MwSt.) wird ein Rechnungszuschlag von 15 CHF erhoben. Zahlungfrist innert 10 Tagen netto. Zahlungserinnerung kostenlos (nach 20 Tagen). Ab 1. Mahnung (nach 30 Tagen) fallen eine Gebühr von 11 CHF, ab der 2. Mahnung (nach 60 Tagen) eine von 22 CHF, ab der 3. Mahnung (nach 90 Tagen) eine von 44 CHF und ein Verzugszins von 5% an.

13. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Klagen ist Schaffhausen. Anwendbar ist schweizerisches Recht.

Schaffhausen, im Januar 2019